Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Siegelung der Erbschaft

Erbrecht - Sicherung des Erbgangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 EGZGB · Siegelung der Erbschaft

1. Die Teilungsbehörde ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn sie dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person sie verlangt.

← § 72 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 74 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →