200
EGZGB
CH-LU
§ 73 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Siegelung der Erbschaft
Erbrecht - Sicherung des Erbgangs
§ 73 EGZGB · Siegelung der Erbschaft
1. Die Teilungsbehörde ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn sie dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person sie verlangt.