200
EGZGB
CH-LU
§ 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
Erbrecht - Erbrecht des Gemeinwesens
§ 71 EGZGB
1. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen, fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes.