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200 EGZGB CH-LU

§ 71 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Erbrecht - Erbrecht des Gemeinwesens
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§ 71 EGZGB

1. Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine erbberechtigten Personen, fällt die Erbschaft zu zwei Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes.

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