§ 60 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Kinder- und Jugendpolitik
§ 60 EGZGB · Kinder- und Jugendpolitik
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Anliegen der Jugend und die Sicherung einer zweckmässigen Zusammenarbeit der Behörden und Institutionen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe im Sinn von Artikel 317 ZGB wahrnehmen.
2. Er erlässt ein Kinder- und Jugendleitbild. Dieses enthält insbesondere einen Überblick über die Kinder- und Jugendpolitik des Bundes und des Kantons und zeigt den Entwicklungs- und Handlungsbedarf sowie die Schwerpunkte der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik auf.
3. Die Bereitstellung von Angeboten für Kinder und Jugendliche, wie solche der frühen Förderung und der familienergänzenden Kinderbetreuung, ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden erheben den Bedarf und bestimmen die Art der Angebote. Sie können mit Privaten und anderen Gemeinwesen zusammenarbeiten. Sie regeln die Kostenbeteiligung der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Aspekte für die nicht vom Gesetz zur familienergänzenden Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 16. Juni 2025 erfassten Angebote.