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200 EGZGB CH-LU

§ 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Zuständigkeit
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§ 6 EGZGB · Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

1. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist in folgenden Fällen zuständig

a. Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB),

b. Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 und 86 Abs. 1 ZGB) sowie Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB),

c. Aufsicht über Stiftungen der beruflichen Vorsorge, insbesondere über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis ZGB).

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