200
EGZGB
CH-LU
§ 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Zuständigkeit
§ 6 EGZGB · Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
1. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist in folgenden Fällen zuständig
a. Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB),
b. Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85 und 86 Abs. 1 ZGB) sowie Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks (Art. 88 Abs. 1 ZGB),
c. Aufsicht über Stiftungen der beruflichen Vorsorge, insbesondere über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89bis ZGB).