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200 EGZGB CH-LU

§ 59 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeitskonflikte

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
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§ 59 EGZGB · Zuständigkeitskonflikte

1. Das Kantonsgericht entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Behörden über ihre Zuständigkeit (Art. 444 Abs. 4 ZGB).

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