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200 EGZGB CH-LU

§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Haftung

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
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§ 58 EGZGB · Haftung

1. Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB).

2. Haftet der Kanton für eine Schadenverursachung durch Angestellte eines andern Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten.

3. Im Übrigen gilt für den Rückgriff auf Organisationen und Personen das kantonale Haftungsgesetz vom 13. September 1988.

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