200
EGZGB
CH-LU
§ 58 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Haftung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 58 EGZGB · Haftung
1. Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen entstanden ist (Art. 454 ZGB).
2. Haftet der Kanton für eine Schadenverursachung durch Angestellte eines andern Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten.
3. Im Übrigen gilt für den Rückgriff auf Organisationen und Personen das kantonale Haftungsgesetz vom 13. September 1988.