200
EGZGB
CH-LU
§ 57b Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Entschädigung für ärztliche Unterbringungsentscheide nach einer Zurückbehaltung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 57b EGZGB · Entschädigung für ärztliche Unterbringungsentscheide nach einer Zurückbehaltung
1. Ordnet ein Arzt oder eine Ärztin eine fürsorgerische Unterbringung im Anschluss an eine Zurückbehaltung durch die ärztliche Leitung einer Einrichtung an (§ 41 Abs. 1b und 1c), entschädigt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Arzt oder die Ärztin dafür.
2. Die Forderung des Arztes oder der Ärztin geht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über. Der Arzt oder die Ärztin ist im Zusammenhang mit dem Forderungsübergang vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden.