§ 57 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Kosten der Massnahmen
§ 57 EGZGB · Kosten der Massnahmen
1. Die Kosten für Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind in erster Linie von der betroffenen Person und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleibt die Unterhalts- und Unterstützungspflicht der Angehörigen und der Verwandten.
2. Die Kosten für Massnahmen des Kindesschutzes sind in erster Linie von den Eltern und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
3. Ist streitig, welches Gemeinwesen unterstützungspflichtig ist, hat dasjenige Gemeinwesen, bei dem das Gesuch um Kostengutsprache zuerst gestellt wurde, bis zur Klärung der Zuständigkeit für die Kosten der Massnahme als Vorleistung aufzukommen. Solche Vorleistungen sind vom tatsächlich zuständigen Gemeinwesen zurückzuerstatten.