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200 EGZGB CH-LU

§ 56 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
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§ 56 EGZGB · Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Für bevormundete Kinder (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und für Volljährige unter umfassender Beistandschaft (Art. 26 ZGB) gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, in welcher sie ihren Lebensmittelpunkt haben.

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