200
EGZGB
CH-LU
§ 56 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 56 EGZGB · Besonderer Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Für bevormundete Kinder (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und für Volljährige unter umfassender Beistandschaft (Art. 26 ZGB) gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Gemeinde, in welcher sie ihren Lebensmittelpunkt haben.