§ 54 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Bei der fürsorgerischen Unterbringung
§ 54 EGZGB · Bei der fürsorgerischen Unterbringung
1. Entscheide der Einrichtung, des anordnenden Arztes oder der anordnenden Ärztin können mit Beschwerde beim Einzelrichter oder bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes am Ort der Einrichtung angefochten werden.
2. Angefochten werden können
a. die ärztlich angeordnete Unterbringung,
b. die Zurückbehaltung durch die Einrichtung,
c. die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung,
d. die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,
e. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
3. Liegt die Einrichtung ausserhalb des Kantons, ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Luzern für Beschwerden gegen Entscheide gemäss Absatz 2a zuständig, in den übrigen Fällen das zuständige Gericht am Ort der Einrichtung.
4. Entscheide des Einzelrichters oder der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.