Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 53 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53 EGZGB · Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

2. Das Kantonsgericht kann bei der Auferlegung der Prozesskosten von den Verteilungsgrundsätzen nach den §§ 198 ff. VRG abweichen und diese nach Ermessen verteilen.

← § 52 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 54 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →