200
EGZGB
CH-LU
§ 53 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Rechtsschutz
§ 53 EGZGB · Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Das Kantonsgericht kann bei der Auferlegung der Prozesskosten von den Verteilungsgrundsätzen nach den §§ 198 ff. VRG abweichen und diese nach Ermessen verteilen.