200
EGZGB
CH-LU
§ 51 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Stellungnahme und Orientierung der Gemeinde
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
§ 51 EGZGB · Stellungnahme und Orientierung der Gemeinde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Gemeinde, in der die betroffene Person ihren Wohnsitz hat, über die Eröffnung eines Verfahrens.
2. Sie kann die Gemeinde zur Stellungnahme einladen und zieht allfällige bei der Gemeinde vorhandene, sachbezügliche Akten bei.
3. Sie stellt der Gemeinde Entscheide über die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen zu.