200
EGZGB
CH-LU
§ 50 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Vorsorgliche Massnahmen
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
§ 50 EGZGB · Vorsorgliche Massnahmen
1. Vorsorgliche Massnahmen können in dringenden Fällen vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem anderen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden.