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200 EGZGB CH-LU

§ 50 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Vorsorgliche Massnahmen

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
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§ 50 EGZGB · Vorsorgliche Massnahmen

1. Vorsorgliche Massnahmen können in dringenden Fällen vom Präsidenten oder von der Präsidentin oder von einem anderen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet werden.

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