§ 49 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Einzelzuständigkeiten
§ 49 EGZGB · Einzelzuständigkeiten
1. In Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über
a. * Festlegung der Mandatsentschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB),
b. * Aufnahme eines Inventars der zu verwaltenden Vermögenswerte und Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB),
c. * Prüfung der Rechnung und des Berichts sowie deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung (Art. 415 und 425 Abs. 2 ZGB),
d. * Wechsel des Beistands oder der Beiständin beziehungsweise Wechsel des Vormunds oder der Vormundin (Art. 421 ff. ZGB),
e. * Übertragung oder Übernahme einer bestehenden Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und 444 ZGB),
f. * Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 314abis und 449a ZGB),
g. * Entbindung der Berufsbeiständinnen und -beistände vom Amtsgeheimnis (Art. 166 Abs. 1c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, ZPO; Art. 170 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, StPO),
h. * Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenerlass (§§ 204 und 205 VRG).
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2. In Kindesschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über
a. * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB),
b. * Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes und Absehen von der Zustimmung zur Adoption (Art. 265 Abs. 3 und Art. 265d Abs. 1 ZGB),
c. * Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB),
d. * Ernennung eines Vormunds oder einer Vormundin auf Anordnung des Gerichts (Art. 298 Abs. 3 ZGB),
e. * Anordnung der Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen (Art. 306 Abs. 2 ZGB),
f. * geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes sowie Übertragung besonderer Befugnisse an den Beistand oder die Beiständin (Art. 307 Abs. 3 und 308 Abs. 2 ZGB),
g. * Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 318 Abs. 3, 320 Abs. 2, 322 Abs. 2, 324 und 325 ZGB),
h. * Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB),
i. * Beistandschaft bei Adoption eines Kindes vor der Einreise sowie Vormundschaft bei Adoption eines Kindes nach der Einreise (Art. 17 und 18 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 22. Juni 2001, BG-HAÜ),
j. * Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, AHVV).
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3. In Erwachsenenschutzverfahren entscheidet ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über
a. * Gültigkeit und Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags, Eignung der beauftragten Person, Erteilung von Befugnissen, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags, Festlegung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 363, 364 und 366 ZGB),
b. * Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB),
c. * Festlegung der Vertretungsbefugnis bei medizinischen Massnahmen und betreffend Betreuungsvertrag (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB),
d. * Erteilung der Postöffnungsbefugnis und Befugnis zum Betreten von Wohnräumen (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
4. Ist vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Verfahren hängig, kann diese auch über Geschäfte gemäss den Absätzen 1-3 entscheiden.