200
EGZGB
CH-LU
§ 48 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Besetzung und Verfahrensleitung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
§ 48 EGZGB · Besetzung und Verfahrensleitung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung.
2. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren. Die Verfahrensleitung kann einem anderen Mitglied übertragen werden.