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200 EGZGB CH-LU

§ 48 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Besetzung und Verfahrensleitung

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
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§ 48 EGZGB · Besetzung und Verfahrensleitung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung.

2. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren. Die Verfahrensleitung kann einem anderen Mitglied übertragen werden.

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