200
EGZGB
CH-LU
§ 47 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verfahrensrecht und persönliche Anhörung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
§ 47 EGZGB · Verfahrensrecht und persönliche Anhörung
1. Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts Abweichendes regeln, richtet sich das Verfahren nach dem VRG.
2. Die persönliche Anhörung der betroffenen Person erfolgt in der Regel durch das verfahrensleitende Behördenmitglied. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person delegiert werden.
3. Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.