200
EGZGB
CH-LU
§ 46 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Meldungen und Auskünfte
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Verfahren
§ 46 EGZGB · Meldungen und Auskünfte
1. Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Gemeinde Meldung erstatten, wenn eine erwachsene Person oder ein Kind hilfsbedürftig erscheint.
2. Mitarbeitende des Kantons, der Gemeinden und privater Institutionen in den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person oder eines Kindes Kenntnis erhalten, sind zur Meldung und Auskunft verpflichtet.
3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.