Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 45 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Nachbetreuung

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 EGZGB · Nachbetreuung

1. Soweit notwendig sorgt die Einrichtung rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung.

2. Die Einrichtung kann bei der zuständigen Behörde persönliche Sozialhilfe, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder ambulante Massnahmen beantragen.

← § 44 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 46 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →