200
EGZGB
CH-LU
§ 45 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Nachbetreuung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
§ 45 EGZGB · Nachbetreuung
1. Soweit notwendig sorgt die Einrichtung rechtzeitig vor der Entlassung der betroffenen Person für eine geeignete Nachbetreuung.
2. Die Einrichtung kann bei der zuständigen Behörde persönliche Sozialhilfe, Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts oder ambulante Massnahmen beantragen.