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200 EGZGB CH-LU

§ 44 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Polizeiliche Hilfe

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 44 EGZGB · Polizeiliche Hilfe

1. Für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung kann die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

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