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200 EGZGB CH-LU

§ 43 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Überprüfung

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 43 EGZGB · Überprüfung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft erstmals nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.

2. Die zweite Überprüfung folgt nach weiteren sechs Monaten, die weiteren Überprüfungen finden mindestens einmal jährlich statt.

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