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200 EGZGB CH-LU

§ 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 42 EGZGB · Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung

1. Hält die Einrichtung eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Weiterführung der Massnahme.

2. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.

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