200
EGZGB
CH-LU
§ 42 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
§ 42 EGZGB · Weiterführung der ärztlich angeordneten Unterbringung
1. Hält die Einrichtung eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
2. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.