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200 EGZGB CH-LU

§ 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeit

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Fürsorgerische Unterbringung
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§ 41 EGZGB · Zuständigkeit

1. Die fürsorgerische Unterbringung kann angeordnet werden

a. durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

b. durch in der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztinnen und Ärzte für längstens sechs Wochen, wenn Gefahr im Verzug ist,

c. durch die ärztliche Leitung der Einrichtung für längstens drei Tage (Zurückbehaltung).

2. Über die Entlassung entscheidet

a. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie die fürsorgerische Unterbringung angeordnet hat,

b. die Einrichtung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die fürsorgerische Unterbringung oder die ärztliche Leitung der Einrichtung die Zurückbehaltung angeordnet hat.

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