§ 40 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)
§ 40 EGZGB
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, namentlich um eine fürsorgerische Unterbringung zu vermeiden oder zu beenden.
2. Ambulante Massnahmen können insbesondere folgende Pflichten beinhalten
a. sich bei einer Behörde oder Fachstelle zu melden,
b. regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,
c. sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten,
d. sich ärztlich untersuchen und behandeln zu lassen.
3. Ambulante Massnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Sie fallen spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung dahin.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten, um die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.