§ 4 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Regierungsrat
§ 4 EGZGB · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsverträgen (Art. 359a Abs. 1 und 360a Abs. 1 OR) und für die Einsetzung der tripartiten Kommission (Art. 360b Abs. 1 OR).
2. Das von ihm bezeichnete Departement oder die von ihm bezeichnete Dienststelle ist in folgenden Fällen zuständig
a. Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte (Art. 885 Abs. 1 ZGB),
b. Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB),
c. Begehren um Vollzug von Schenkungsauflagen, die im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegen (Art. 246 Abs. 2 OR),
d. Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland (Art. 406c Abs. 1 OR),
e. Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren (Art. 482 Abs. 1 OR),
f. staatliche Anerkennung von Pfrundanstalten und die Genehmigung der Pfrundbedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR),
g. Genehmigung der Hausordnung von Pfrundanstalten (Art. 524 Abs. 3 OR),
h. Bussenverfügung wegen unberechtigter Ausgabe von Warenpapieren (Art. 1155 Abs. 2 OR).