200
EGZGB
CH-LU
§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsicht
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Beistand oder Beiständin
§ 39 EGZGB · Aufsicht
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Mandatsführung der Beiständinnen und Beistände.
2. Sie kann Weisungen erteilen.