Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsicht

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Beistand oder Beiständin
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§ 39 EGZGB · Aufsicht

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beaufsichtigt die Mandatsführung der Beiständinnen und Beistände.

2. Sie kann Weisungen erteilen.

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