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200 EGZGB CH-LU

§ 38 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Entschädigung und Spesen

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Beistand oder Beiständin
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§ 38 EGZGB · Entschädigung und Spesen

1. Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Spesen. Entschädigung und Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.

2. Können die Entschädigung und der Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, sind diese Kosten vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.

3. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und den Spesenersatz.

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