200
EGZGB
CH-LU
§ 36 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Voraussetzungen und Aufgaben
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Beistand oder Beiständin
§ 36 EGZGB · Voraussetzungen und Aufgaben
1. Als Beistand oder als Beiständin kann jede natürliche Person ernannt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die dafür erforderliche Zeit einsetzen und die Aufgaben selber wahrnehmen kann.
2. Die Aufgaben des Beistands oder der Beiständin richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.