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200 EGZGB CH-LU

§ 35a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verwendung der AHV-Versichertennummer

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 35a EGZGB · Verwendung der AHV-Versichertennummer

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.

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