200
EGZGB
CH-LU
§ 35 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Sekretariat und Beizug weiterer Personen
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 35 EGZGB · Sekretariat und Beizug weiterer Personen
1. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bei der Aufgabenerfüllung von einem Sekretariat unterstützt.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen.