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200 EGZGB CH-LU

§ 35 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Sekretariat und Beizug weiterer Personen

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 35 EGZGB · Sekretariat und Beizug weiterer Personen

1. Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird bei der Aufgabenerfüllung von einem Sekretariat unterstützt.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann zur Aufgabenerfüllung, namentlich zur Sachverhaltsabklärung, weitere Personen beiziehen.

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