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200 EGZGB CH-LU

§ 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zusammensetzung und Sitz

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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§ 33 EGZGB · Zusammensetzung und Sitz

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und allfälligen Ersatzmitgliedern.

2. Besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie sich in Abteilungen mit Entscheidungskompetenzen gliedern.

3. Der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.

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