200
EGZGB
CH-LU
§ 33 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zusammensetzung und Sitz
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 33 EGZGB · Zusammensetzung und Sitz
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern und allfälligen Ersatzmitgliedern.
2. Besteht eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann sie sich in Abteilungen mit Entscheidungskompetenzen gliedern.
3. Der Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird vom zuständigen Gemeinwesen bestimmt.