Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeiten

Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 EGZGB · Zuständigkeiten

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen.

2. Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises, in dem sich der Wohnsitz der betroffenen Person befindet, sofern das ZGB nichts anderes bestimmt.

← § 31 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 33 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →