200
EGZGB
CH-LU
§ 32 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zuständigkeiten
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
§ 32 EGZGB · Zuständigkeiten
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen.
2. Örtlich zuständig ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kreises, in dem sich der Wohnsitz der betroffenen Person befindet, sofern das ZGB nichts anderes bestimmt.