200
EGZGB
CH-LU
§ 31 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Kindes- und Erwachsenenschutzkreise
Familienrecht - Kindes- und Erwachsenenschutz - Organisation
§ 31 EGZGB · Kindes- und Erwachsenenschutzkreise
1. Die Gemeinden organisieren sich in Kindes- und Erwachsenenschutzkreisen mit je einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden.
3. Die Zusammenarbeit der Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004. Der Gemeinderat ist zuständig, die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden in eigener Kompetenz abschliessend zu regeln.