Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verfahren vor den gerichtlichen Behörden

Zuständige Behörden und Verfahren - Gerichtsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 EGZGB · Verfahren vor den gerichtlichen Behörden

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der ZPO, vor dem Kantonsgericht nach dem VRG.

← § 2 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 4 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →