200
EGZGB
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verfahren vor den gerichtlichen Behörden
Zuständige Behörden und Verfahren - Gerichtsbehörden
§ 3 EGZGB · Verfahren vor den gerichtlichen Behörden
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der ZPO, vor dem Kantonsgericht nach dem VRG.