200
EGZGB
CH-LU
§ 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Ehe- und Familienberatungsstellen
Familienrecht - Eherecht und Partnerschaftsrecht
§ 28 EGZGB · Ehe- und Familienberatungsstellen
1. Der Regierungsrat schafft kantonale Ehe- und Familienberatungsstellen oder überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren dazu geeigneten privaten Institutionen. Er kann diesen Stellen Leistungsaufträge erteilen.
2. Der Kanton kann sich an privaten Ehe- und Familienberatungsstellen beteiligen oder sie finanziell unterstützen.