Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 28 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Ehe- und Familienberatungsstellen

Familienrecht - Eherecht und Partnerschaftsrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 EGZGB · Ehe- und Familienberatungsstellen

1. Der Regierungsrat schafft kantonale Ehe- und Familienberatungsstellen oder überträgt diese Aufgabe einer oder mehreren dazu geeigneten privaten Institutionen. Er kann diesen Stellen Leistungsaufträge erteilen.

2. Der Kanton kann sich an privaten Ehe- und Familienberatungsstellen beteiligen oder sie finanziell unterstützen.

← § 27 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 29 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →