200
EGZGB
CH-LU
§ 27 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, Rechtsschutz
Familienrecht - Eherecht und Partnerschaftsrecht
§ 27 EGZGB · Verweigerung der Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, Rechtsschutz
1. Verweigert die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zur Eheschliessung oder zur Eintragung der Partnerschaft, kann die betroffene Person innert 20 Tagen das für ihren Wohnsitz zuständige Bezirksgericht anrufen.