200
EGZGB
CH-LU
§ 26 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Rechtsschutz
Personenrecht - Stiftungswesen und berufliche Vorsorge
§ 26 EGZGB · Rechtsschutz
1. Gegen Entscheide der Gemeinde oder der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Rechtsschutz in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge gemäss der Bundesgesetzgebung.