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200 EGZGB CH-LU

§ 22 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Rechtsschutz

Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
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§ 22 EGZGB · Rechtsschutz

1. Gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Genossenschaften ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.

2. Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Departements richtet sich nach den Rechtsmittelvorschriften des VRG.

3. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über den Rechtsschutz.

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