Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 17 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufgaben, Rechtspersönlichkeit

Personenrecht - Juristische Personen des kantonalen Rechts - Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 EGZGB · Aufgaben, Rechtspersönlichkeit

1. Öffentlich-rechtliche Genossenschaften erfüllen öffentliche Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung.

2. Sie erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.

← § 16 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 18 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →