200
EGZGB
CH-LU
§ 16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsicht und Rechtsschutz
Personenrecht - Zivilstandswesen
§ 16 EGZGB · Aufsicht und Rechtsschutz
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
2. Es entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter.
3. Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.