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200 EGZGB CH-LU

§ 16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsicht und Rechtsschutz

Personenrecht - Zivilstandswesen
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§ 16 EGZGB · Aufsicht und Rechtsschutz

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

2. Es entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter.

3. Gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

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