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200 EGZGB CH-LU

§ 15 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Leitung des Zivilstandsamtes

Personenrecht - Zivilstandswesen
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§ 15 EGZGB · Leitung des Zivilstandsamtes

1. Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber leitet das Zivilstandsamt.

2. Der Gemeinderat kann die Führung des Zivilstandsamtes einem oder einer andern Angestellten der Gemeindeverwaltung übertragen.

3. Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung.

4. Wer das Zivilstandsamt leitet, ist Zivilstandsbeamtin oder -beamter im Sinn des ZGB.

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