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200 EGZGB CH-LU

§ 14 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Zivilstandskreise

Personenrecht - Zivilstandswesen
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§ 14 EGZGB · Zivilstandskreise

1. Jede Einwohnergemeinde bildet einen Zivilstandskreis mit einem Zivilstandsamt.

2. Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Zivilstandskreis zusammenschliessen.

3. Der Regierungsrat kann zur Erfüllung der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anforderungen an den Beschäftigungsgrad der im Zivilstandswesen tätigen Personen die Zusammenlegung von Zivilstandskreisen verfügen.

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