200
EGZGB
CH-LU
§ 13g Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Kosten der Beratung
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13g EGZGB · Kosten der Beratung
1. Die Erstberatung der weggewiesenen Person im Rahmen der freiwilligen Beratung wird im Umfang von zwei Stunden vom Staat finanziert.
2. Die Kostenübernahme für die Beratung der gefährdeten Person erfolgt nach den Regeln der Opferberatung.