Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 13g Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Kosten der Beratung

Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13g EGZGB · Kosten der Beratung

1. Die Erstberatung der weggewiesenen Person im Rahmen der freiwilligen Beratung wird im Umfang von zwei Stunden vom Staat finanziert.

2. Die Kostenübernahme für die Beratung der gefährdeten Person erfolgt nach den Regeln der Opferberatung.

← § 13f EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 13h EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →