200
EGZGB
CH-LU
§ 13f Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Beratungsstellen und Beratung
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13f EGZGB · Beratungsstellen und Beratung
1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für weggewiesene sowie für gefährdete Personen.
2. Die Beratungsstellen nehmen nach Eingang der Verfügung der Polizei umgehend mit der weggewiesenen und der gefährdeten Person Kontakt auf.
3. Wünscht eine Person keine Beratung, vernichtet die Beratungsstelle die Verfügung der Polizei.