200
EGZGB
CH-LU
§ 13e Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Verfügung des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13e EGZGB · Verfügung des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin
1. Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt.
2. Die weggewiesene Person kann gegen die Verfügung des zuständigen Staatsanwalts oder der zuständigen Staatsanwältin das Zwangsmassnahmengericht anrufen.