Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 13d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Gerichtliche Beurteilung

Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13d EGZGB · Gerichtliche Beurteilung

1. Die weggewiesene Person kann innert fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung der Polizei das Zwangsmassnahmengericht anrufen.

2. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

3. Es entscheidet innert vier Arbeitstagen.

4. Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei, der Staatsanwaltschaft und, soweit nötig, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mit.

← § 13c EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 13e EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →