200
EGZGB
CH-LU
§ 13d Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Gerichtliche Beurteilung
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13d EGZGB · Gerichtliche Beurteilung
1. Die weggewiesene Person kann innert fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung der Polizei das Zwangsmassnahmengericht anrufen.
2. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3. Es entscheidet innert vier Arbeitstagen.
4. Es teilt den Entscheid den Parteien sowie der Polizei, der Staatsanwaltschaft und, soweit nötig, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mit.