200
EGZGB
CH-LU
§ 13c Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Mitteilungen der Polizei
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13c EGZGB · Mitteilungen der Polizei
1. Die Polizei informiert die gefährdete Person
a. über den Inhalt der Verfügung,
b. über geeignete Beratungsstellen,
c. über ihre rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über die Anrufung des Zivilgerichtes nach § 13i.
2. Erscheinen Massnahmen des Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Polizei die Wegweisung und das Betretungsverbot der am Wohnort der weggewiesenen Person zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und bei Dringlichkeit der am Aufenthaltsort zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3. Die Polizei übermittelt die Verfügung je einer Beratungsstelle für weggewiesene und für gefährdete Personen.