200
EGZGB
CH-LU
§ 13a Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Massnahmen der Polizei
Personenrecht - Schutz vor Gewalt und Drohungen
§ 13a EGZGB · Massnahmen der Polizei
1. Die Polizei kann eine Person, die eine andere Person ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr deren Betreten für längstens 20 Tage verbieten.
2. Die Wegweisung und das Betretungsverbot können sich auf weitere, genau bezeichnete Orte beziehen, insbesondere auf den Arbeitsort oder den Schulort der gefährdeten Person.