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200 EGZGB CH-LU

§ 13 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Veröffentlichungen
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§ 13 EGZGB

1. Die durch das ZGB, das OR oder dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen werden im Luzerner Kantonsblatt veröffentlicht.

2. Die zuständige Behörde bestimmt, wie oft die Veröffentlichung zu erfolgen hat und ob auch andere Publikationsorgane miteinzubeziehen sind.

3. Besondere Bestimmungen im ZGB oder im OR bleiben vorbehalten.

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