200
EGZGB
CH-LU
§ 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsichtsbeschwerde
Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Rechtsschutz
§ 12 EGZGB · Aufsichtsbeschwerde
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, ausgenommen das Kantonsgericht als Gesamtbehörde.
2. ...
3. Beschwerdeinstanz ist die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
4. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 180 ff. VRG.