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200 EGZGB CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Aufsichtsbeschwerde

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Rechtsschutz
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§ 12 EGZGB · Aufsichtsbeschwerde

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen die nach diesem Gesetz zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, ausgenommen das Kantonsgericht als Gesamtbehörde.

2. ...

3. Beschwerdeinstanz ist die ordentliche Rechtsmittelinstanz.

4. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 180 ff. VRG.

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