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200 EGZGB CH-LU

§ 111 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 111 EGZGB · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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